AGB für Gewerbekunden

Allgemeine Vertrags- und Lieferbedingungen Gewerbe

Stand: März 2023, gütig bis auf Widerruf

 

1. Allgemeines

  1. Unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte. Sie gelten deshalb auch, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie sind Grundlage aller Verträge, die mit uns mündlich, telefonisch, per E-Mail oder i.d.R. schriftlich abgeschlossen werden.
  2. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder zuwiderlaufenden Gegenbestätigungen wird hiermit widersprochen.
  3. Individualabreden auch zum Haftungsmaßstab sind vorrangig, bedürfen jedoch zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  4. Die Schriftform ist auch gewahrt, wenn die Erklärungen per E-Mail o.ä. erfolgen.

2. Angebot und Vertragsschluss

  1. Mit der Annahme unseres Angebotes kommt der Vertrag mit dem Inhalt zustande, wie er in unserem Angebot festgelegt ist. Weitere Vereinbarungen und Änderungen, auch mündliche Vereinbarungen jeder Art, sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leitungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart werden.
  3. Grundlage unserer Werkverträge ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) in der jeweils aktuellen Fassung. Für Aufmaß und Abrechnung gelten die Teile B und C der VOB, ebenfalls in der jeweils aktuellen Fassung, als vereinbart.

3. Preise, Zahlungsziel, Abschlagszahlungen

  1. Falls nichts anderes vereinbart wurde, sind unsere sämtlichen Preise rein netto und mit Rechnungsstellung fällig. Maßgebend sind die in unserem Angebot genannten Preise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Leistungserbringung, sofern diese nicht bereits gesondert ausgewiesen wurde oder eine Umkehr der Steuerschuld nach § 13b UStG vorliegt.
  2. Ein Skontoabzug wird nur gewährt, wenn dieser ausdrücklich im Angebot vereinbart ist. Andernfalls wird ein Rechnungsabzug nicht gewährt.
  3. Wir sind bei Werkverträgen berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend des jeweiligen Arbeitsfortschritts zu verlangen, ohne dass es sich bei den vertragsmäßig erbrachten Leistungen um abgeschlossene Teile des Werks handeln muss (§ 632a BGB). Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach ihrem Wert im Verhältnis zum Gesamtwert des Werkes und ist zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer zu leisten, sofern kein Fall der gesetzlichen Umkehr der Steuerschuld nach § 13 b UStG vorliegt. Abschlagszahlungen können höchstens einmal im Monat verlangt werden. § 648 BGB bleibt hiervon unberührt.
  4. Abschlagszahlungen vor Ablauf einer einmonatigen Frist sind unsererseits berechtigt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann bzw. bereits nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere bei einer Nichteinhaltung von Zahlungsfristen oder wenn über des Vermögen des Vertragspartners ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde.
  5. Liegen Umstände für eine vorzeitige Abschlagsrechnung gemäß des vorstehenden Absatz 4 vor, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns hierüber sofort zu informieren. Gleichzeitig ist vom Vertragspartner der vorläufige bzw. der endgültig bestellte Insolvenzverwalter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, dass der Liefergegenstand in unserem Eigentum steht und an uns herauszugeben ist. §§ 648, 648a BGB bleiben hiervon unberührt.
  6. Bei reinen Transportleistungen und ggf. Leistungen per Versand, verstehen sich unsere Preise, sofern nicht anders vereinbart, ab unserem Standort Mönchengladbach einschließlich normaler Verpackung (FOB). Ein möglicher Versand erfolgt auf Kosten des Vertragspartners.
  7. Sind besondere Preise nicht schriftlich vereinbart, so gilt jeweils unsere zum Zeitpunkt der Ausführung gültige und in unseren Büroräumlichkeiten am Standort Marie-Bernays-Ring 33, 41199 Mönchengladbach einsehbare Preisliste.

4. Liefer- und Fertigstellungstermine, Teilleistungen

  1. Liefer- und Fertigstellungstermine oder –fristen, die verbindlich vereinbart werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Solange nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Fristen und Termine unverbindlich.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwerten oder unmöglich machten – u.a. Streiks, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei unserem Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – hat unser Unternehmen auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Vertragspartner, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung bezüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag nach entsprechender angemessener Fristsetzung zurückzutreten. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung oder Aufwendungsersatz besteht für diesen Fall nicht.
  3. Wenn die Behinderung im Sinne des vorstehenden Absatz 2 länger als 3 Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener weiterer Nachfristsetzung berechtigt, nur hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer – oder Leistungszeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits keine Schadensersatzansprüche herleiten. Sonstige Rechte uns gegenüber, insbesondere auf Schadensersatz statt Leistung oder Aufwendungsersatz, bestehen nicht.
  4. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine zu vertreten haben, hat der Vertragspartner die gesetzlichen Schadensersatzansprüche und Anspruch auf Aufwendungsersatz. Wir verweisen den Vertragspartner auf die Regelungen des § 6 VOB/B. Wir sind jederzeit berechtigt, den Nachweis eines konkreten Schadens zu verlangen unter Einsichtnahme in die kaufmännischen Unterlagen des Vertragspartners durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder einen Rechtsanwalt.
  5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

5. Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sofern die Sendung an eine den Transport selbständig ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.
  2. Die Sachgefahr geht beim Werkvertrag spätestens mit Abnahme unserer Leistung über. Nimmt der Vertragspartner auf entsprechende Aufforderung unsererseits hin nicht spätestens 10 Werktage nach Mitteilung der Abnahmefähigkeit einen Abnahmetermin wahr, so geht die Gefahr nach Ablauf dieser Frist auf den Vertragspartner über. Gleiches gilt, wenn Dritthandwerker oder sonstige Dritte ohne Wissen oder gegen unseren Willen mit Kenntnis des Vertragspartners Arbeiten in unmittelbarer Nähe des Vertragsgegenstandes ausführen, wenn dessen Abnahmefähigkeit bereits beim Vertragspartner angemeldet wurde.

6. Gewährleistung

  1. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Liefertermin oder für den Fall, dass eine Abnahme durchgeführt wird, erst mit dieser.
  2. Werden unsere Betriebs-, Wartungs- oder Lagerungshinweise nicht befolgt, Änderungen an den Produkten bzw. Materialien vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung unsererseits, es sei denn, der Vertragspartner könnte nachweisen, dass ein Mangel bzw. eine Beschädigung der übergebenen, ggf. fertig gestellten Leistung oder Sache nicht auf den vorbezeichneten Umständen beruht.
  3. Mängelanzeigen sind uns unverzüglich, bei offenen Mängeln spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Feststellung (bzw. Eingang des Liefer- oder Leistungsgegenstandes), schriftlich mitzuteilen. Wird das Schriftformerfordernis nicht eingehalten, gilt die Mängelrüge als nicht erfolgt.
  4. Sind unsere gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen mangelhaft, so ist der Vertragspartner zunächst auf das Recht der Nacherfüllung beschränkt; insbesondere Schadensersatzansprüche statt Leistung können nicht geltend gemacht werden. Schlägt eine Nachbesserung nach angemessener Frist fehl oder verstreicht die angemessene Frist des Vertragspartners zur Nacherfüllung aus sonstigen Gründen fruchtlos, stehen dem Vertragspartner die gesetzlichen Rechte zu. Ein Schadenersatzanspruch statt Leistung ist stets ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner es schuldhaft versäumt hat, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren und uns hierdurch ein Schaden entstanden ist, und zwar in Höhe dieses Schadens.
  5. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistungsansprüche für sämtliche Produkte und Lieferungen/Leistungen und schließen soweit gesetzlich zulässig sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt für Schadensersatzansprüche aus vereinbarter Beschaffenheit, die den Vertragspartner gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Die Beanstandung einer Lieferung oder einer Werkarbeit berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen oder Werkarbeiten aus demselben oder einem anderen Vertrag.

7. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bzw. der Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen unser Eigentum.
  2. Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden können. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht in unserem Eigentum stehender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
  3. Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Absatz 5 auf uns auch tatsächlich übergehen.
  4. Die Befugnisse des Vertragspartners, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zur veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch uns infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Vertragspartners, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
  5. a) Der Vertragspartner tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an uns ab.
    b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe eines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht uns die Forderung anteilig zum Wert unserer Rechte an der Ware zu.
    c) Hat der Vertragspartner die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Vertragspartner tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Erlös unverzüglich an uns weiter.
  6. Der Vertragspartner ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt, bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Vertragspartners oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners. In diesem Fall werden wir hiermit vom Vertragspartner bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Vertragspartner zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu erstatten.
  7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere sämtlichen Forderungen um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Vertragspartners oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  8. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
  9. Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
  10. Der Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser in gebräuchlichem Umfang zu versichern. Der Vertragspartner tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Wir nehmen die Abtretung an.
  11. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Vertragspartners eingegangen sind, bestehen.

8. Zinsen

  1. Sofern aufgrund der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen oder aufgrund des Gesetzes Fälligkeits- bzw. Verzugszinsen zu Lasten des Vertragspartners anfallen, werden diese festgesetzt auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Zinsschadens bleibt uns unbenommen.

9. Haftungsbeschränkung

  1. Schadensersatzansprüche sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Das gilt nicht, wenn es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder die Verletzung von Leib und Leben handelt. Wesentliche Vertragspflichten (auch Kardinalspflichten genannt) sind die Pflichten, die die vereinbarte Vertragsdurchführung erst ermöglichen. Der Vertragspartner darf auf deren Erfüllung vertrauen. Vertragliche Hauptpflichten, die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, sind dabei immer wesentlich. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Anspruch auf Schadensersatz auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für Herstellerangaben/Werbung des Herstellers übernehmen wir keine Haftung, außer für den Fall, dass wir diese selbst anlässlich der Vertragsanbahnung übermittelt haben.

10. Obhutspflichten

  1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, für den Fall der miet- bzw. leihweisen Übergabe unserer Gegenstände (z.B. Absperrmaterial, Trafoanlagen, Baustromverteiler, Schaltkästen usw.), diese mit der Sorgfalt eines entgeltlichen Verwahrers für uns in Obhut zu nehmen.
  2. Der Vertragspartner haftet uns insoweit für jegliche Beschädigungen der gemieteten/geliehenen Ware, es sei denn, der Vertragspartner kann den Nachweis führen, dass ihn an der Beschädigung der Ware kein Verschulden trifft und darüber hinaus den Schädiger namentlich mit ladungsfähiger Anschrift benennen.
  3. Die Obhutspflicht des Vertragspartners endet erst dann, wenn die Gegenstände von uns wieder zurückgenommen wurden; eine Beendigung der Obhutspflichten tritt auch dann nicht ein, wenn die Vertragsdauer beendet, die Ware jedoch noch nicht von uns abgeholt wurde.
  4. Wir sind bei der mietweisen/leihweisen Hingabe von Gegenständen berechtigt, diese wieder zurückzuholen, wenn der Vertragspartner in Verzug gerät oder über das Vermögen des Vertragspartners die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Gleiches gilt bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, das nicht völlig unerheblich ist. Bezüglich unseres Rückholrechts gelten die Bestimmungen entsprechend Ziffer 7(Eigentumsvorbehalt).

11. Aufrechnungsverbot, Abtretungsregeln

  1. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, zur Zurückbehaltung aus anderem Rechtsverhältnis oder zur Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder anerkannt wurden oder unstreitig sind. Das Recht des Vertragspartners zur Aufrechnung besteht uneingeschränkt, soweit seine aufgerechnete Forderung mit der Hauptforderung synallagmatisch verknüpft ist. Ansprüche des Vertragspartners gegen uns dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.

12. Vorbereitung der Baustelle durch den Vertragspartner, sofern vereinbart

  1. Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass die Baustelle für die von uns eingesetzten Fahrzeuge passierbar ist; sofern durch fehlende Vorbereitung der Zufahrt der Baustelle Verzögerungen entstehen, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Eigenkosten zuzüglich Mehrwertsteuer dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt, wenn ein Ort zur Ablagerung der von uns angelieferten Materialien bzw. Ware oder Werkleistung nicht vorhanden ist.
  2. Der Vertragspartner ist bei der Lieferung von Gütern auf Baustellen verpflichtet, in angemessener Anzahl Ladehilfen zur Verfügung zu stellen. Wir sind anderenfalls berechtigt, die zusätzlichen Kosten für Ladehelfer dem Vertragspartner zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen.

13. Schadensersatzpauschalierung

  1. Wir sind berechtigt, im Falle des durch den Vertragspartner verschuldeten Schadensersatzes wegen Nichterfüllung 15% des Rechnungsbetrages als pauschalierte Schadensersatzposition ohne den Nachweis eines tatsächlichen Schadens zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unbenommen. Dem Vertragspartner bleibt es jeweils unbenommen, den Nachweis eines nicht entstandenen oder geringeren Schadens unsererseits zu führen. Die vorbezeichnete Schadensersatzpauschalierung gilt insbesondere im Falle des Annahmeverzugs des Vertragspartners, der uns berechtigt, nach angemessener Fristsetzung von der Durchführung des Vertrages abzusehen und nach den vorbezeichneten Bestimmungen Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle endgültiger Annahmeverweigerung des Vertragspartners nicht. Berechnungsgrundlage ist der Rechnungsendpreis netto.

14. Rechtsordnung, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

  1. Es gilt ausschließlich die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen europäischen Kaufrechts wird ausgeschlossen.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, sofern der Vertragspartner Kaufmann, öffentlich-rechtliche Körperschaft oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Diese Regelung gilt auch für Verbraucher, sofern dem keine gesetzliche Regelung entgegensteht.
  3. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Erhaltungsklausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung ist diejenige wirksame oder durchführbare Regelung zu vereinbaren, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss dieser Vereinbarung bedacht hätten. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.